Rechtlicher Rahmen

Qualitätsstandards

Zum Schutz der Vertrauensbeziehung möchte ich Sie über die Behandlungsstandards und Ihre Rechte in einer Psychotherapie aufklären.

Eine Psychotherapie basiert auf einer vertrauensvollen, therapeutischen Beziehung und wird ausschließlich an einem ein Ort der Vertraulichkeit vollzogen. Um diesen sensiblen Raum zu schützen und die besondere Vertrauensbeziehung verantwortungsvoll zu gestalten, unterliegt die psychotherapeutische Tätigkeit strengen rechtlichen Vorgaben und hohen berufsethischen Ansprüchen.

Allgemeine Qualitätsstandards

Über die folgenden Links und Dokumente könnten Sie sich selbstständig über Qualitätsstandards der Psychotherapie informieren.

Grenzen der Psychotherapie

Auch Psychotherapie hat ihre Limitierungen. Etwa dort, wo sie die persönlichen Grenzen von Patient*innen verletzt und selbst Schaden anrichtet oder den Boden wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse verlässt. An den Grenzen finden sich ebenso pseudo-professionelle Hilfsangebote. Hier einige Aufklärungen darüber.

Ihre Rechte

Laut Psychotherapiegesetz (PThG §§ 13-16) haben Sie unter anderem folgende Rechte:

Das Recht auf eine professionelle und fundierte psychotherapeutische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten:

  • Pflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Beschränkung auf jene Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden, auf denen nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden sind (§ 14 Abs. 5)
  • Pflicht zur Fortbildung (§ 14 Abs. 1)
  • Pflicht zur Enthaltung von jeder unsachlichen oder unwahren Information (§ 16 Abs. 1 und 2)

Das Recht auf Vertraulichkeit der persönlichen Gespräche.

Diese Verschwiegenheit gilt uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht:

  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 15)

Das Recht auf eine freiwillige und transparente Behandlung.

Die Transparenz umfasst eine Aufklärung über den Rahmen der Behandlung, die konkreten Behandlungsschritte sowie eine Einsicht in die Dokumentation.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten:

  • Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 14 Abs. 3)
  • Pflicht zur Erteilung aller Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter sowie Ausstellung einer klaren Rechnung (§ 14 Abs. 4 und 4a)
  • Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung über das Zurücktreten von der Behandlung an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter (§ 14 Abs. 6)
  • Pflicht zur Dokumentation und deren Aufbewahrung (§ 16a)
  • Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 13 Abs. 1)

Das Recht auf persönliche psychotherapeutische Gespräche.

Diese können nicht delegiert werden.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht:

  • Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung (§ 14 Abs. 2)

Das Recht darauf, dass die psychotherapeutische Behandlung in Absprache mit anderen Berufsgruppen erfolgt.

Sofern erforderlich, etwa mit Psychiater*innen oder Sozialarbeiter*innen.

Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht:

  • Pflicht zur Zusammenarbeit mit VertreterInnen der eigenen oder einer anderen Wissenschaft (§ 14 Abs. 2)